Zunftgeschichte I

    DIE ZUNFT ZU SCHUHMACHERN

    Im Jahre 2000 hat die Zunft zu Schuhmachern das Jubiläum ihres siebenhundertfünzigjährigen Bestehens feiern können; denn schon 1250 treten die Schuhmacher in einem geschlossenen Verband auf. Indessen hat sich ein Stiftungsbrief der Zunft nicht erhalten; er muss im grossen Erdbeben des Jahres 1356 verloren gegangen sein. Gleich andern Handwerkern besassen die Schuhmacher ihre Arbeits- und Wohnstätten am selben Strassenzug in der Innerstadt. Für die Bearbeitung des Leders waren sie auf das Wasser angewiesen, und so siedelten sie sich in der Nähe des einst offen durch die Stadt fliessenden Birsigs und Rümelinbachs an, im obern Teil der Gerbergasse, der im 13. Jahrhundert vicus sutorum, das heisst Sutergasse oder Schustergasse, hiess. Ursprünglich hatten wohl Schuhmacher wie Gerber eigene, voneinander getrennte Organisationen gebildet; in der Zeit aber, in der sich das über ihrer Entstehung liegende Dunkel dank der schriftlichen Ueberlieferung lichtet, treten uns die beiden Gewerbe bereits als gemeinsamer Verband entgegen. Schuhmacher und Gerber sind die erste Doppelzunft, von der wir Kunde erhalten. Ihre Zusammenfassung erfolgte indessen nicht aus politischen Gründen, wie etwa diejenige der Grautücher eher und Rebleute, sondern aus rein gewerblichen Ueberlegungen: Als Rohstofflieferanten der Schuhmacher wurden die Gerber mit diesen vereinigt. Die beiden durch ihre Tätigkeit eng miteinander verwandten Halbzünfte besassen den aufrechten Löwen als Wappentier; doch trug der Löwe der Gerber als Zeichen ihres Handwerks das Messer in den Vorderpfoten.

    Unter den fünfzehn historischen Basler Zünften rangierte die Doppelzunft der Schuhmacher und Gerber an achter Stelle. Im Rahmen der Zunft waren beide Teilzünfte einander gleichgestellt. Je drei Vorgesetzte oder Sechser wurden aus dem Kreis der Schuhmacher und der Gerber gewählt. In den Spitzen der Zunft wechselten die beiden Halbzünfte miteinander ab: In demjenigen Jahr, in welchem die Schuhmacher den Zunft-Ratsherrn stellten, amtete ein Gerber als Zunftmeister; im andern Jahr, in welchem die Gerber mit dem Zunft-Ratsherrn zum Zug kamen, wurde der Zunftmeister aus den Reihen der Schuhmacher ernannt. Der Zunftmeister bildete zusammen mit den Sechsern das Zunftgericht, welches über alles, was die beiden Handwerke gemeinsam anlangte, sein Urteil fällte. Die Arbeitsschau wurde indessen für Schuhmacher und Gerber getrennt vorgenommen; sie oblag ausschlielich den Beamten der beiden Gewerbe.